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Neuester Stand zur Kostenübernahme ambulanter Neuropsychologie
Seit 24.02.2012 ist die neuropsychologische Behandlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen rechtsgültig, das heißt,
Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Behandlung,
wenn die Diagnosestufen 1+2 erfüllt sind wie folgt:
Stufe 1 der Diagnostik = ein Neurologe muss die
NEUROlogische Erkrankung festgestellt haben, med. Diagnose schriftlich +
DATUM der Erkrankung
Eine psychiatrische Diagnose wie AD(H)S oder Depression reicht nicht aus.
Ebenso ist die Bescheinigung eines Allgemeinmediziners leider nicht ausreichend.
Stufe 2 der Diagnostik =
NeuroPSYCHOlogen
stellen die spezifische Indikation
F04-F07
Diagnostik ob auch psychologische Probleme vorliegen und ob Potenzial für einen Therapieerfolg besteht.
WICHTIG: immer alles schriftlich + mit Datum bestätigen lassen!
Zur Genehmigung der ambulanten Neuropsychologie siehe auch die rechtsgültige Richtlinie und Stellungnahmen des Bundesgesundheitsministeriums:
http://
www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1415/#1415